1. Der Gesetzgeber ist an die verfassungsrechtliche Garanite des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1) gebunden (Art. 1 Abs. 3). Was aber Eigentum ist, muss vom Gesetzgeber erst bestimmt werden, und Art. 14 Abs. 1 S. 2 ermächtigt den Gesetzgeber auch dazu, den Inhalt des Eigentums zu bestimmen. (25 分)